DRPR veranstaltet virtuelles Hearing zum Thema Wissenschaftskommunikation
Berlin, 02. Februar 2021 – Am 18. Februar 2021 ab 13:30 Uhr lädt der Deutsche Rat für Public Relations zum virtuellen Hearing „Gute Wissenschaftskommunikation“. Durch die Diskussion mit Kommunikatoren und Experten aus der Wissenschaft soll wichtiger Input für die Erarbeitung einer neuen DRPR-Richtlinie „Wissenschaftskommunikation“ gewonnen werden.
Das Panel der virtuellen Veranstaltung ist mit Fachleuten aus verschiedenen Bereichen der Wissenschaftskommunikation besetzt: Prof. Alexander Gerber von der Hochschule Rhein-Waal, Dr. Elisabeth Hoffmann von der TU Braunschweig, Christoph Koch, Leiter des Wissenschaftsressorts beim Stern, sowie Monique Luckas, Leiterin der Kommunikation des Futuriums in Berlin. Moderiert wird die Runde von Prof. Dr. Alexander Güttler, Ratsmitglied und Vorsitzender der Beschwerdekammer Unternehmen und Markt 1.
Neben den Panelteilnehmern werden Akteure aus unterschiedlichen Professionen der Wissenschaftskommunikation als Zuhörer eingeladen. Diese haben im Anschluss an die Paneldiskussion die Möglichkeit, ihre Fragen und Positionen einzubringen. Zusätzlich wird die Veranstaltung für ein breites Publikum live auf dem DRPR YouTube-Kanal übertragen.
„Der Rat möchte bei der Erstellung der Richtlinie Erfahrungen und Anregungen aus dem Praxisalltag der Kommunikatoren miteinbeziehen“, erläutert Prof. Dr. Lars Rademacher, Vorsitzender des DRPR, die Zielsetzung des Hearings.
Die Entscheidung, eine eigene Richtlinie zur Wissenschaftskommunikation zu entwickeln, hat der Rat im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Falls „Heinsberg-Protokolle“ getroffen. Die Agentur Storymachine wurde wegen Verfehlungen bei der Kommunikation der wissenschaftlichen Studie zu Corona-Infektionsverläufen in der Gemeinde Gangelt vom Rat gerügt. „Wissenschaftskommunikation findet immer häufiger in der allgemeinen Öffentlichkeit statt und der Rat ist gefordert, unseriöses Vorgehen zu ahnden“, sagt Uwe A. Kohrs, Vorsitzender des DRPR Trägervereins. „Die jüngsten Fälle zeigen, dass es zwingend erforderlich ist verbindliche Regeln zu entwickeln, die in der Branche Orientierung geben. Unser Hearing soll hierzu einen Beitrag leisten“ ergänzt Prof. Güttler.
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Über den DRPR
Der Deutsche Rat für Public Relations (DRPR) ist das Organ der freiwilligen Selbstkontrolle für das Berufsfeld Public Relations. Der Rat wird rechtlich und ideell von der Deutschen Public Relations Gesellschaft (DPRG) e.V., dem Bundesverband deutscher Pressesprecher (BdKom) e.V. und der Gesellschaft Public Relations Agenturen (GPRA) im Trägerverein des Deutschen Rates für Public Relations e.V. getragen. Ratsmitglieder sind Branchenexperten aus Unternehmen, Verbänden, Agenturen und anderen Organisationen. Die Arbeit des Rats basiert auf dem Deutschen Kommunikationskodex und anderen, aktuellen Kodizes. Der DRPR handelt in Verantwortung gegenüber dem gesamten Berufsfeld. Die Ratsmitglieder arbeiten unabhängig und sind nur sich selbst und ihrem Gewissen verpflichtet. Die Kernaufgaben des DRPR sind es, a) das Berufsfeld im Rahmen seiner Möglichkeiten kritisch zu beobachten, b) kommunikative Normen zu formulieren und zu entwickeln und c) auf Basis dieser Normen kommunikatives Fehlverhalten bei der Kommunikation mit Öffentlichkeiten zu benennen und gegebenenfalls zu rügen. Der DRPR bearbeitet dabei alle Fälle, die in Form von Beschwerden an ihn herangetragen werden oder die er (z.B. aufgrund von Medienberichterstattung) in Eigeninitiative an sich zieht. Der Rat behält sich vor, Fehlentwicklungen in der Branche aktiv anzusprechen und sich ggf. mit öffentlichen Stellungnahmen in die Diskussion einzumischen. Hat der Rat einen Fall zur Bearbeitung angenommen, wird immer der aktuelle Sachstand zum Thema nach der jeweiligen Quellenlage recherchiert. Alle daran beteiligten Organisationen oder Einzelpersonen werden um Stellungnahmen zu den Beschwerden gebeten. In Einzelfällen und bei besonders komplexen Themen erfolgt eine mündliche Anhörung im Rat. Im Anschluss daran bildet sich der Rat eine Meinung und entscheidet mehrheitlich. Wenn eine Rüge oder eine Mahnung ausgesprochen wird, so geschieht dies als wohlbegründete Meinungsäußerung und darf nicht mit dem Urteil eines Gerichtes verwechselt werden.
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